Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie

1 Januar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie ([wörtlich: Königliche Metallunion], einem Unternehmerverband für kleine und mittlere
Unternehmen in der Metallindustrie), bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts
Rotterdam am 1. Januar 2019. Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, NL-3430 GA Nieuwegein.
© Koninklijke Metaalunie

 

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1.   Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resultierenden Verträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter oder Auftragnehmer ist.

1.2.   Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3.   Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen Vorrang.

1.4.   Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.

 

Artikel 2: Angebote

2.1.   Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebot bis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.

2.2.   Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer  auf  deren  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  vertrauen  und  sein  Angebot auf diese Informationen stützen.

2.3.   Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und zuzüglich Umsatzsteuer  sowie  anderer  staatlicher Abgaben  oder  Steuern.  Die  Preise  verstehen  sich  ferner  zuzüglich  Reise-,  Unterkunfts-,  Verpackungs-,  Lager-  und  Transportkosten  sowie  Kosten  für  Beladen,  Entladen  und  Mitwirken  an  der  Erfüllung von Formalitäten im Zollbereich.

 

Artikel 3: Geheimhaltung

3.1.   Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen Namen bereitgestellten  Informationen  (wie  etwa Angebote,  Entwürfe, Abbildungen,  Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich und dürfen  von  dem Auftraggeber  ausschließlich  zum  Zwecke  der  Erfüllung  des  Vertrags verwendet werden.

3.2.   Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen weder veröffentlichen noch vervielfältigen.

3.3.     Für  jede  Verletzung  einer  der  in  Absatz  1  und  2  dieses  Artikels  genannten  Verpflichtungen schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe  von  25.000,-  1.  Diese  Vertragsstrafe  kann  neben  einem  gesetzlichen  Schadenersatzanspruch gefordert werden.

3.4.   Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erste Anforderung innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- 1 pro Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

 

Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellte Informationen

4.1.   Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragnehmers,  die  sich  nicht  unmittelbar  auf  den  Auftrag  beziehen,  keinerlei  Rechte  ableiten.

4.2.   Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.

4.3.     Der  Auftraggeber  hält  den  Auftragnehmer  schadlos  in  Bezug  auf  jeden  Anspruch Dritter in Bezug auf die Verwendung der von dem Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftraggeber wird alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, darin inbegriffen alle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.

 

Artikel 5: Lieferzeit /Ausführungsfrist

5.1.  Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich eine Richtangabe dar.

5.2.     Die  Lieferzeit  oder Ausführungsfrist  beginnt  erst,  wenn  über  alle  kaufmännischen und technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darin inbegriffen endgültige und genehmigte Zeichnungen und dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.3. Wenn:

  1. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum  Zeitpunkt  der  Festlegung  der  Lieferzeit  oder  Ausführungsfrist  bekannt  waren,  kann  er  die  Lieferzeit  oder Ausführungsfrist  unter  Berücksichtigung seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;
  2. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum  verlängert,  den  der  Auftragnehmer  unter  Berücksichtigung  seiner  Planung  benötigt,  um  die  erforderlichen  Materialien  und  Teile  zu  liefern  (liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten;
  3. der  Auftragnehmer  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  aussetzt,  wird  die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.

Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird unterstellt, dass der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist aufgrund einer der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationen erforderlich ist.

5.4.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Auftragnehmer  infolge  einer  Überschreitung  der  Lieferzeit  oder Ausführungsfrist  gemäß Absatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.

5.5.  Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftraggeber  weder  einen  Schadenersatzanspruch  noch  ein  Auflösungsrecht.  Der  Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf etwaige Ansprüche Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist.

 

Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang

6.1.   Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sache an dessen Standort zur Verfügung gestellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass ihm die Sache zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr, was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport und Entladung betrifft.

6.2.   Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer  den Transport  organisiert. Auch  in  diesem  Fall  trägt  der Auftraggeber die Gefahr unter anderem für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.

6.3.     Wenn  es  sich  um  einen Austausch  handelt  und  der Auftraggeber  die  auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bei dem Auftraggeber, bis er diese an den Auftragnehmer übergibt. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss des Vertrags befunden hat, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

 

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

 

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1.   Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.

8.2.   Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass von dem Auftragnehmer eingebundene Dritte, wie etwa Lieferanten, Subunternehmer  und  Transporteure,  oder  andere  Parteien,  von  denen  der  Auftraggeber  abhängig  ist,  ihre  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  erfüllen,  sowie  Wetterbedingungen,  Naturkatastrophen,  Terrorismus,  Cyberkriminalität,  Störungen  in  der  digitalen  Infrastruktur,  Brand,  Stromausfall,  Verlust,  Diebstahl  oder  Abhandenkommen  von  Werkzeugen,  Materialien  oder  Informationen,  Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen.

8.3.     Der Auftragnehmer  ist  berechtigt,  die  Erfüllung  der  ihm  gegenüber  dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände, die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4.   Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder aber die Umstände, die eine vorübergehende höhere Gewalt begründen, länger als sechs Monate angedauert haben, ist der Auftragnehmer befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag – ausschließlich bezüglich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen – mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

8.5.   Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.

 

Artikel 9: Leistungsumfang

9.1.   Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig eingeholt  werden.  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  dem  Auftragnehmer  auf  erstes Verlangen eine Abschrift der genannten Unterlagen zu schicken.

9.2.  Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:

  • Erd-, Ramm-,  Abriss-,  Abbruch-,  Fundament-,  Maurer-,  Tischler-,  Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;
  • Realisierung der Anschlüsse an das Gas-, Wasser- und Stromnetz, Internetanschlüsse oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
  • Maßnahmen zur  Vermeidung  oder  Beschränkung  einer  Beschädigung  oder eines Verlustes von Sachen, die sich auf oder in der Umgebung des Arbeitsplatzes befinden;
  • Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
  • vertikaler und horizontaler Transport.

 

Artikel 10: Mehrarbeit

10.1.  Änderungen am Leistungsumfang führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:

  • der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert werden;
  • die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen;
  • die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.

10.2.    Die  Berechnung  der  Mehrarbeit  erfolgt  auf  Basis  der  preisbestimmenden  Faktoren,  die  zum  Zeitpunkt  der  Verrichtung  der  Mehrarbeit  gelten.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

 

Artikel 11: Durchführung des Werks

11.1.  Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört  und  zum  vereinbarten  Zeitpunkt  ausführen  kann  und  dass  ihm  bei  der  Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie etwa:

  • Gas, Wasser, Strom und Internet;
  • Heizung;
  • abschließbarer trockener Lagerraum;
  • die durch  das Arbowet  [niederländisches  Gesetz  über Arbeitsbedingungen] und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2.  Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch Beschädigung, Diebstahl  oder  Verlust  von  Sachen  des  Auftragnehmers,  des  Auftraggebers  und Dritter, darin inbegriffen etwa Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialien oder bei dem Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder in dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3.  Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet,  sich  angemessen  gegen  die  in  jenem Absatz  genannten  Gefahren  zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der einzusetzenden Geräte zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und einen Nachweis über die Zahlung des Beitrags zu schicken. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwicklung umgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.

 

Artikel 12: Übergabe der Werks

12.1.  Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:

  • wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat;
  • wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
  • wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk  fertiggestellt  ist  und  der Auftraggeber  nicht  innerhalb  von  14  Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nicht akzeptiert wird;
  • wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden  können  und  die  der  Ingebrauchnahme  des  Werks  nicht im Wege stehen.

12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Übergabe des Werks nachzuholen.

12.3.  Der Auftraggeber  hält  den Auftragnehmer  schadlos  in  Bezug  auf Ansprüche  Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks infolge eines Gebrauchs von bereits übergebenen Teilen des Werks.

 

Artikel 13: Haftung

13.1.  Im  Falle  eines  zurechenbaren  Versäumnisses  ist  der  Auftragnehmer  unter  Berücksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nachzuholen.

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängig von der Rechtsgrundlage – beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen  Versicherung  versichert  ist.  Der  Umfang  dieser  Verpflichtung  übersteigt  jedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.

13.3.  Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung aus Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer),  die  auf  diesen Teil  oder  diese Teillieferung  entfällt,  beschränkt.  Bei  Dauerschuldverhältnissen  ist  die  Schadenersatzverpflichtung  auf  maximal  15  % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränkt, die für die letzten zwölf Monate vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.

13.4.  Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:

  • Folgeschäden. Unter  Folgeschäden  werden  unter  anderem  verstanden:
  • Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
  • Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird;
  • Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.

Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die infolge einer minderwertigen Bearbeitung an von dem Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellten Materialien entstehen.

13.6.  Auftraggeber  schützt  den Auftragnehmer  vor  jedwelcher  Haftung  Dritten  gegenüber  bezüglich  Haftung  für  Produkte  als  Folge  von  einem  Mangel  eines  Produktes, welches vom Auftraggeber an Dritte geliefert worden ist und wovon die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auftraggeber muss alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, worunter die (totalen) Kosten von Verteidigung ersetzen.

 

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1.  Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum  von  sechs  Monaten  nach Abnahme/Lieferung  die  mangelfreie Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den nachstehenden Absätzen näher geregelt.

14.2.  Wenn  die  Parteien  abweichende  Garantiebedingungen  vereinbart  haben,  findet  die  Regelung  aus  diesem Artikel  uneingeschränkt Anwendung,  sofern  diese mit den abweichenden Garantievereinbarungen vereinbar sind.

14.3.  Wenn  die  vereinbarte  Leistung  nicht  mangelfrei  ausgeführt  wurde,  wird  der  Auftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums frei entscheiden, ob er die einwandfreie Ausführung der Leistung nachholt oder dem Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.

14.4. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie Ausführung der Leistung entscheidet, legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung fest. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die  Gelegenheit  dazu  bieten.  Wenn  die  vereinbarte  Leistung  (auch)  aus  der  Bearbeitung von Material bestand, das der Auftraggeber anzuliefern hat, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material anliefern.

14.5.  Teile  oder  Materialien,  die  der  Auftragnehmer  ausbessert  oder  austauscht,  muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.

14.6.  Der Auftraggeber trägt:

  • alle Transport- oder Versandkosten;
  • Kosten für Demontage und Montage;
  • Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.

14.7.  Der  Auftraggeber  kann  einen  Garantieanspruch  erst  dann  geltend  machen, wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hat.

14.8.  a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf:

  • normalem Verschleiß;
  • unsachgemäßem Gebrauch;
  • einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;
  • einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • Mängeln an  Sachen,  die  vom Auftraggeber  stammen  oder  von  diesem  vorgegeben wurden, oder deren mangelnder Eignung;
  • Mängeln an von dem Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln oder deren mangelnder Eignung.
  1. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:
  • gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • die Prüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;
  • Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.9.  Die  Regelungen  in Absatz  3  bis  8  dieses Artikels  finden  entsprechende Anwendung  bei  etwaigen Ansprüchen  des Auftraggebers  aufgrund  einer  Nichtleistung, einer mangelnden Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.

 

Artikel 15: Rügepflicht

15.1.  Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt  hat  oder  vernünftigerweise  hätte  entdecken  müssen,  schriftlich  gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.

15.2.  Der Auftraggeber  muss  Beanstandungen  in  Bezug  auf  die  Rechnung  innerhalb  der  Zahlungsfrist  schriftlich  beim Auftragnehmer  eingereicht  haben;  anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tagebeträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich gerügt haben.

 

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertrags bildet (bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort tatsächlich abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die erforderlich ist, damit der Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern kann.

16.3.  Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

16.4.  Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer,  nachdem  der Auftragnehmer  ihn  in  Verzug  gesetzt  hat,  pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- 1, maximal jedoch 25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

 

Artikel 17: Bezahlung

17.1.  Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein von dem Auftragnehmer anzugebendes Konto.

17.2.  Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum.

17.3.  Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchen des Auftragnehmers um Naturalrestition nachzukommen.

17.4.  Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungsaufschub gewährt, der Auftragnehmer ist insolvent oder für den Auftragnehmer gilt das gesetzliche Schuldenregulierungsverfahren.

17.5.  Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht  hat,  sind  alle  Beträge,  die  der Auftraggeber  dem Auftragnehmer  im  Rahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:

  • eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
  • der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt;
  • die Insolvenz  des Auftraggebers  beantragt  wurde  oder  er  Zahlungsaufschub beantragt hat;
  • Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
  • der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
  • der Auftraggeber (der eine natürliche Person ist) einen Antrag auf Zulassung zu  dem  gesetzlichen  Schuldensanierungsverfahren  stellt,  entmündigt wird oder verstorben ist.

17.6.  Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zahlungsfrist  abläuft,  bis  zu  dem  Tag,  an  dem  der Auftraggeber  den  betreffenden  Betrag  bezahlt  hat.  Wenn  die  Parteien  keine  Zahlungsfrist  vereinbart  haben, sind Zinsen nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.

17.7.  Der Auftragnehmer  ist  befugt,  die  Forderungen,  die  der Auftraggeber  gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene  Unternehmen  gegen  den  Auftraggeber  haben.  Darüber  hinaus  ist  der  Auftragnehmer  befugt,  die  Forderungen,  die  er  gegen  den Auftraggeber  hat,  mit Forderungen zu verrechnen, die der Auftraggeber gegen mit dem Auftragnehmer  verbundene  Unternehmen  hat.  Ferner  ist  der Auftragnehmer  befugt,  Forderungen,  die  der  Auftraggeber  gegen  ihn  hat,  mit  Forderungen  zu  verrechnen,  die  er  gegen  mit  dem Auftraggeber  verbundene  Unternehmen  hat.  Unter verbundenen Unternehmen werden verstanden: alle Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.

17.8.  Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,- 1.

 

Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):

auf die ersten  3.000,- 1 15 %

auf den Mehrbetrag bis  6.000,- 1 10 %

auf den Mehrbetrag bis  15.000,- 1   8 %

auf den Mehrbetrag bis  60.000,- 1    5 %

auf den Mehrbetrag ab  60.000,- 1   3 %

 

Wenn  die  tatsächlich  aufgewendeten  außergerichtlichen  Kosten  den  Betrag,  der  sich  aus  der  obenstehenden  Berechnung  ergibt,  übersteigen,  sind  diese  tatsächlichen Kosten zu erstatten.

17.9.  Wenn  der Auftragnehmer  in  einem  Gerichtsverfahren  vollständig  oder  überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer in Verbindung mit diesem Verfahren aufgewendet hat.

 

Artikel 18: Sicherheiten

18.1.  Ungeachtet  der  vereinbarten  Zahlungskonditionen  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet, auf erste Anforderung des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassung  ausreichende  Sicherheit  für  die  Zahlung  zu  leisten.  Wenn  der Auftraggeber  dieser  Aufforderung  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nachkommt,  gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden bei dem Auftraggeber geltend zu machen.

18.2.  Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:

  • nicht seine  gesamten  Verpflichtungen  aus  sämtlichen  mit  dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen erfüllt hat;
  • Forderungen, die  aus  der  Nichterfüllung  der  oben  genannten  Verträge  resultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

18.3.  Solange  auf  den  gelieferten  Sachen  ein  Eigentumsvorbehalt  lastet,  darf  der  Auftraggeber diese nur im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs  belasten  oder  veräußern.  Diese  Klausel  entfaltet  dingliche  Wirkung  (goederenrechtelijke werking).

18.4.  Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dabei jegliche Mithilfe leisten.

18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen vertragsgemäß an ihn geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftraggeber  seine  Verpflichtungen  aus  einem  später  geschlossenen  Vertrag  nicht erfüllt.

18.6.  Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.

 

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Daher hat allein der Auftragnehmer das Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.

19.2.  Der Auftragnehmer  überträgt  dem Auftraggeber  bei  der Ausführung  des  Vertrags keine Rechte an geistigem Eigentum.

19.3.  Wenn  die  von  dem  Auftragnehmer  zu  erbringende  Leistung  (auch)  aus  der  Lieferung  von  Computersoftware  besteht,  wird  dem  Auftraggeber  nicht  der  Quellcode  übertragen.  Der Auftraggeber  erwirbt  ausschließlich  zum  Zwecke  des normalen Gebrauchs und der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Computersoftware. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Auftraggeber die Sache an einen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über.

19.4.  Der  Auftragnehmer  haftet  nicht  für  Schäden,  die  dem  Auftraggeber  infolge  einer  Verletzung  von  Rechten  Dritter  an  geistigem  Eigentum  entstehen.  Der  Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden Anspruch Dritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.

 

Artikel 20 Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen allgemeinen Bedingungen  oder  dem  (den)  zugrundeliegenden  Vertrag  (Verträgen)  ohne  schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

 

Artikel 21: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vondem Vertrag

21.1.  Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht befugt, den Vertrag zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmer zustimmen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung zugutekommen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

21.2.  Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendenden Kosten abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigung im  Sinne  von Absatz  1  dieses Artikels  auf  die  Summe  aus  Kosten, Arbeitsstunden und Gewinnen, die dem Auftragnehmer der Erwartung nach für den gesamten  Auftrag  entstanden  beziehungsweise  zugeflossen  wären,  veranschlagt.

 

Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1.  Anwendung findet das niederländische Recht.

22.2.  Die  Anwendbarkeit  des  Übereinkommens  der  Vereinten  Nationen  über  Verträge  über  den  Internationalen  Warenkauf  (UN-Kaufrecht)  und  anderer  internationaler Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

22.3.  Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dieser Gerichtsstandsvereinbarung  abzuweichen  und  die  gesetzlichen  Gerichtsstandsregelungen anzuwenden.

 

Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. Januar 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar. Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung ausschlaggebend.